Grad der Behinderung (GdB) und Schwerbehinderung
Wenn bei Ihnen aufgrund von Erkrankungen oder gesundheitlichen Einschränkungen ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt wurde, dieser aber zu niedrig erscheint, kann die Entscheidung überprüft werden. Das gilt insbesondere, wenn wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Als Fachanwältin für Sozialrecht vertrete ich Sie bei der Durchsetzung eines höheren Grades der Behinderung – im Widerspruchsverfahren und, wenn dies erforderlich wird, auch vor dem Sozialgericht.
Wenn der festgestellte GdB zu niedrig ist
Für die Höhe des GdB kommt es nicht allein darauf an, welche Diagnosen vorliegen. Entscheidend sind die tatsächlichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Gerade wenn mehrere Erkrankungen oder Funktionsbeeinträchtigungen zusammentreffen, ist die Bewertung häufig nicht einfach. Die einzelnen Beeinträchtigungen werden nicht lediglich zusammengerechnet. Entscheidend ist vielmehr, wie sie sich in ihrer Gesamtheit auswirken.
GdB 50 und Schwerbehinderung
Ab einem Grad der Behinderung von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor. Für viele Betroffene ist gerade diese Grenze besonders wichtig – etwa im Hinblick auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder wegen der besonderen Rechte und Nachteilsausgleiche schwerbehinderter Menschen im Arbeitsverhältnis.
Gerade wenn bereits ein GdB von 30 oder 40 festgestellt wurde, stellt sich deshalb häufig die Frage, ob die bestehenden Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit einen GdB von 50 rechtfertigen.
Bei der Prüfung werte ich die vorhandenen medizinischen Unterlagen und Befundberichte aus und prüfe, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ihre Auswirkungen ausreichend berücksichtigt wurden.
Widerspruch gegen den GdB-Bescheid
Wenn Sie mit dem festgestellten GdB nicht einverstanden sind, sollten Sie die im Bescheid genannte Widerspruchsfrist beachten. Ich prüfe die Entscheidung und vertrete Sie im Widerspruchsverfahren und, wenn eine weitere Durchsetzung sinnvoll und erforderlich ist, auch im Klageverfahren vor dem Sozialgericht.
Auch die Feststellung von Merkzeichen kann Gegenstand des Verfahrens sein.
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