Ritwa J. Stahl

Grad der Behinderung (GdB) und Schwerbehinderung

Wenn bei Ihnen aufgrund von Erkrankungen oder gesundheitlichen Einschränkungen ein Grad der Behinderung (GdB) festge­stellt wurde, dieser aber zu niedrig erscheint, kann die Entscheidung überprüft werden. Das gilt insbe­sondere, wenn wesentliche gesundheitliche Beein­trächtigungen nicht oder nicht ausreichend berück­sichtigt wurden.

Als Fach­anwältin für Sozial­recht vertrete ich Sie bei der Durch­setzung eines höheren Grades der Behinderung – im Wider­spruchs­ver­fahren und, wenn dies erforderlich wird, auch vor dem Sozial­gericht.

Wenn der festgestellte GdB zu niedrig ist

Für die Höhe des GdB kommt es nicht allein darauf an, welche Diagnosen vorliegen. Entscheidend sind die tatsäch­lichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beein­trächtigungen.

Gerade wenn mehrere Erkrankungen oder Funktions­beein­trächtigungen zusammen­treffen, ist die Bewertung häufig nicht einfach. Die einzelnen Beein­trächtigungen werden nicht lediglich zusammen­gerechnet. Entscheidend ist vielmehr, wie sie sich in ihrer Gesamtheit auswirken.

GdB 50 und Schwerbehinderung

Ab einem Grad der Behinderung von 50 liegt eine Schwer­behinderung vor. Für viele Betroffene ist gerade diese Grenze besonders wichtig – etwa im Hinblick auf die Alters­rente für schwer­behinderte Menschen oder wegen der besonderen Rechte und Nachteils­aus­gleiche schwer­behinderter Menschen im Arbeits­ver­hältnis.

Gerade wenn bereits ein GdB von 30 oder 40 festge­stellt wurde, stellt sich deshalb häufig die Frage, ob die bestehenden Beein­trächtigungen in ihrer Gesamtheit einen GdB von 50 recht­fertigen.

Bei der Prüfung werte ich die vorhandenen medizinischen Unter­lagen und Befund­berichte aus und prüfe, ob die gesundheitlichen Beein­trächtigungen und ihre Auswirkungen ausreichend berück­sichtigt wurden.

Widerspruch gegen den GdB-Bescheid

Wenn Sie mit dem festge­stellten GdB nicht einver­standen sind, sollten Sie die im Bescheid genannte Wider­spruchs­frist beachten. Ich prüfe die Entscheidung und vertrete Sie im Wider­spruchs­ver­fahren und, wenn eine weitere Durch­setzung sinnvoll und erforderlich ist, auch im Klage­ver­fahren vor dem Sozial­gericht.

Auch die Feststellung von Merkzeichen kann Gegen­stand des Verfahrens sein.

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