Ansprüche gegen Versorgungswerke der Freiberufler
Ansprüche gegen die Versorgungswerke sind relativ schwer durchzusetzen. Ich habe mich auch auf diesen Rechtsbereich gesondert spezialisiert, um umfassend im Bereich der Berufsunfähigkeit beraten und vertreten zu können. Bei Fragen oder einfach nur Zweifeln, ob Ihr Fall bei mir gut aufgehoben ist und ob ein Vorgehen überhaupt sinnvoll ist, rufen Sie einfach an!
Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte reicht ein einfacher Befundbericht, in dem ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte festgestellt wird, nicht aus. Vielmehr sind substantiierte Aussagen darüber notwendig, welche der einzelnen Tätigkeiten, für die der Versicherte an sich nach seiner Aus- und Fortbildung qualifiziert ist, infolge des festgestellten Krankheitsbildes nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausgeführt werden können. Im Prozess wird diese Frage durch Hinzuziehung eines Sachverständigen geklärt.
Nur für einige Berufsgruppen innerhalb der freien Berufe gibt es überhaupt einen gewissen gesetzlichen Schutz gegen die Gefahren der Berufsunfähigkeit. So können Ärzte, Apotheker, Architekten und Rechtsanwälte bei Berufsunfähigkeit Ansprüche gegen das jeweilige Versorgungswerk haben. Dies ist weder Vertragsrecht wie bei Ansprüchen gegen private Versicherer (Zuständigkeit der Zivilgerichte) noch Sozialversicherungsrecht wie bei Ansprüchen gegen die gesetzlichen Rentenversicherungen (Zuständigkeit der Sozialgerichte). Hier handelt es sich um Satzungsrecht der jeweiligen nach Landesrecht errichteten Versorgungswerke. Zuständig sind insoweit die Verwaltungsgerichte. Zumeist wird hier unter anderem eine Berufsunfähigkeit von 100 Prozent verlangt, so dass der Beruf vollständig aufgegeben werden muss.
Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Versorgungswerks für Ärzte liegt beispielsweise in der Regel vor, wenn ein Mitglied infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Als ärztliche Tätigkeit ist dabei jede Tätigkeit anzusehen, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann. Dazu kann z.B. auch gutachterliche Tätigkeit gehören.