Ritwa J. Stahl

Ansprüche gegen die gesetzlichen Rentenkassen

Ansprüche wegen Erwerbsminderung gegen die gesetzlichen Rentenkassen

Sie sind schon lange krangeschrieben und sind der Ansicht, nicht mehr arbeiten zu können oder Ihr Arzt hat Ihnen mitgeteilt, dass er Sie dauerhaft für arbeitsunfähig hält … Sie beantragen eine Erwerbsminderungsrente. Sie haben z.B. ständig Schmerzen, sogar nachts, schlafen extrem schlecht oder fühlen sich psychisch völlig überlastet und sehen sich außer Stande, auch nur drei Stunden am Tag erwerbstätig zu sein. Ihre Ärzte bestätigen Ihre Krankheiten und trotzdem wird der Antrag abgelehnt?!

Selten geschieht dies aufgrund von Problemen wegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, meistens geschieht dies aufgrund der Ablehnung aus medizinischen Gründen – Ihnen wird mitgeteilt, Sie könnten noch 6 Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein … Dann sollten Sie nicht lange zögern, und sich im Widerspruchsverfahren oder vor dem Sozialgericht anwaltlich beraten und vertreten lassen. Ab Zustellung des Bescheides haben Sie einen Monat Zeit, hiergegen vorzugehen.

Gesetzlich definiert ist die Erwerbsminderung wie folgt: Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Die Krux liegt häufig darin, dass eine Verweisbarkeit für den „allgemeinen Arbeitsmarkt“ vorliegt; es gibt keine Beschränkung auf den zuvor ausgeübten Beruf oder Ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten (wie z.B. im Bereich der privaten Berufsunfähigkeit, s.o.).

Es geht darum, medizinische Sachverhalte zu erfassen, ärztliche Befundberichte und Fachgutachten richtig auszuwerten oder in die Wege zu leiten und zum rechten Zeitpunkt die richtigen Anträge zu stellen. Als Fachanwältin für Sozialrecht ist Frau Rechtsanwältin Ritwa J. Stahl seit vielen Jahren fachkundig in diesem Bereich tätig.

Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit gegen die gesetzlichen Rentenkassen

Rente wegen „Berufsunfähigkeit“ gegen die sozialen Leistungsträger gibt es nur für vor dem 2. Januar 1961 Geborene. In den meisten Fällen gibt es gar keinen Berufsschutz mehr bezogen auf den vorher ausgeübten Beruf; insoweit können dann Ansprüche auf die Gewährung von Erwerbsminderungsrente bestehen (siehe links). Wenn Sie gesetzlich rentenversichert sind und vor dem genannten Datum geboren sind, lassen Sie Ihre Ansprüche auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGV VI) §240 anwaltlich prüfen!

Ich stehe Ihnen zur Seite, wenn es um die Durchsetzung Ihrer Ansprüche wegen Erwerbsminderung geht!,Sie sind unsicher, welche Sachlage in Ihrem konkreten Fall vorliegt? Erfahren Sie mehr über Ihre persönliche Sachlage und Ihren Anspruch wegen Berufsunfähigkeit.

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